Maintable
Rechtsanwaltskanzlei Michael Bruchmann - Tätigkeiten
Tätigkeiten
- Fachanwalt für Arbeitsrecht
- Dienstvertragsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Forderungseinzug (Inkasso)
- Honorar
- Kaufvertragsrecht
- Mietrecht
- Nachbarschaftsstreitigkeiten
- Nachlassregelungen
- Pachtrecht
- Reiserecht
- Schadenersatzrecht
- Tauchrecht
- Vertragsrecht
- Verkehrsstrafsachen
- Verkehrsunfallabwicklung
- Fachanwalt für Versicherungsrecht
- Vorsorgevollmacht (Patiententestament)
- Werkvertragsrecht
- Wettbewerbsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für ArbeitsrechtIch verfüge als Fachanwalt für Arbeitsrecht über spezielle Kenntnisse, die es mir ermöglichen, Sie effektiv bei der Gestaltung und Prüfung von Verträgen bzw. Vereinbarungen zu beraten oder in einem Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen bundesweit in allen Instanzen zu vertreten. Der Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt im individuellen Arbeitsrecht. Meine Leistungen umfassen Beratung und Vertretung u.a. in folgenden Fragen des Arbeitsrechts:
- Kündigung: betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt
- Abmahnung
- Nebenpflichten und Wettbewerbsverbot
- Lohn- und Gehaltszahlung
- Prüfung und Gestaltung von Arbeitszeugnissen
- Entwicklung von Prozessstrategien
- Verhandlung von Aufhebungsverträgen
- Prüfung, Gestaltung und Verhandlung von Arbeitsverträgen
- Ausarbeitung von Entgeltmodellen
- Gestaltung und Prüfung von Geschäftsführerverträgen
- betriebliche Altersversorgung
- Umgang mit Low Performern und Dauerkranken
Dienstvertragsrecht
DienstvertragsrechtDer Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den ein Vertragspartner zur Leistung der versprochenen Dienste (Dienstverpflichteter) und der andere Vertragspartner zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung (Dienstberechtigter) verpflichtet wird. Es kann sich dabei um einen einmaligen Leistungsaustausch oder um ein Dauerschuldverhältnis handeln.
Gesetzlich geregelt ist der Dienstvertrag in den §§ 611 ff. BGB. Gegenstand eines Dienstvertrages können Dienste und Tätigkeiten aller Art sein.
Im Gegensatz zum Werkvertrag wird kein Erfolg, etwa der Eintritt eines gewissen Ergebnisses, geschuldet, sondern nur ein Tätigwerden in dem vertraglich vereinbarten Umfang. Beispiele sind der Telekommunikationsvertrag, der Musikunterrichtsvertrag, der Nachhilfevertrag, der Partnerschaftsvermittlungsvertrag, Verträge mit Fitnesstrainern oder Masseuren, etc..
Die geschuldete Vergütung kann frei vereinbart werden. Eine Grenze stellen Sitten- oder Gesetzeswidrigkeit dar. Eine Vergütung gilt auch ohne entsprechende Absprache als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Maßgeblich sind die Verkehrssitte und der Umfang sowie die Dauer der Dienste.
Anders als bei Kauf- und Werkverträgen gibt es bei Dienstverträgen keine besonderen Vorschriften, die bei der Schlechtleistung der Dienste eingreifen. Es gibt also nicht die Möglichkeit, eine Nachbesserung der Leistung zu verlangen oder die Vergütung zu mindern. Erfüllen die Vertragspartner die ihnen nach dem Vertrag obliegenden Pflichten nicht, sind die Rechtsfolgen den allgemeinen Vorschriften zu Leistungsstörungen zu entnehmen, die Schadensersatz- und Rücktrittsrechte enthalten.
Ist nur die Erbringung einer einzigen Dienstleistung geschuldet, so ist der Dienstvertrag mit seiner Erbringung erfüllt. Der Vertrag endet also automatisch, wenn die Dienstleistung erbracht wurde. Häufig läuft ein Dienstvertrag aber über einen längeren Zeitraum.
Falls Sie in dienstvertraglichen Angelegenheiten meine Hilfe in Anspruch nehmen möchten, sprechen Sie mich an.
Erbrecht
ErbrechtDas Erbrecht regelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält und wie dies geschieht. Der Erbe oder die Erbengemeinschaft, falls es mehrere Erben sind, tritt automatisch mit dem Tode des Verstorbenen in dessen Fußstapfen. Das gesamte Vermögen - wie Immobilien, Wertpapier, Bargeld aber auch alle Schulden und Verträge - geht auf den oder die Erben über. Eine Erbschaft müssen Sie nicht einmal konkret annehmen, sie fällt Ihnen einfach zu (§ 1922 BGB). Das bedeutet aber auch, dass Sie die Kosten der Beerdigung übernehmen müssen (§ 1968 BGB).
Testierfreiheit
TestierfreiheitJeder Mensch kann in einem Testament allein oder gemeinsam mit einer anderen Person bestimmen, wer nach seinem Tod sein Vermögen bekommen soll. Diese Freiheit nennt sich Testierfreiheit.
Stirbt eine Person, ohne ein Testament hinterlassen zu haben, dann greift die gesetzliche Erbfolge. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und bestimmt, wer den Nachlass bekommt.
Viele Menschen vertrauen darauf, dass das Gesetz schon das Nötige festlegt. In einigen Fällen sind die Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge gut geeignet und führen zu fairen Lösungen.
Aber oft passen die Regelungen im Gesetz auch nicht, zum Beispiel wenn neben der Familie auch ein Lebensgefährte, Stief- und Patenkinder oder Freunde etwas bekommen sollen. Wer diesen Personen Vermögen hinterlassen möchte, muss ein Testament machen.
Wichtig auch: Wenn ein Ehegatte verstirbt, erbt der andere nicht automatisch alles. Gibt es Kinder, bekommt er nach dem Ehegattenerbrecht eine Hälfte des Vermögens, die andere steht den Kindern zu. Es entsteht eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet: Allen Erben gehört alles gemeinsam – Haus, Geld, Auto, Wertpapiere, etc.- und das müssen die Erben dann mühsam auseinanderdividieren und sich etwa darüber einigen, ob sie z.B. das Haus, in dem alle aufgewachsen sind, verkaufen wollen oder nicht. Nicht in den Nachlass fällt hingegen die Auszahlung einer Lebensversicherung. Die geht an den sogenannten Bezugsberechtigten.
Um abschätzen zu können, ob Sie etwas regeln sollten, stellen Sie sich die Frage, wer ist mein gesetzlicher Erbe?
Viele wissen es nicht: Haben Kinder oder Enkel die Eltern oder Großeltern gepflegt, dann können sie von den Erben dafür einen Ausgleich verlangen (§2057a BGB). Das ist auch nur gerecht. Den Ausgleich durchzusetzen, ist aber nicht einfach. Denn im Gesetz findet sich nichts dazu, wie der Pflegebonus berechnet werden soll. Es kommt allerdings darauf an, wie lange und intensiv die Pflege war.
Eine solche Ausgleichspflicht besteht nur, wenn der Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt wird. Hat der Erblasser also ein Testament geschrieben und steht darin nichts von der Pflege, dann kann der Pflegende auch nicht von den Erben einen Ausgleich dafür verlangen. Ein Ausgleich scheidet auch aus, wenn der Abkömmling für seine Leistungen bereits einen Gegenwert aus dem Vermögen des Erblassers bekommen hat.
Familienrecht
FamilienrechtAllgemeine Themen im Bereich des Familienrechts sind:
- Beratung und Vertretung bei Trennung und Scheidung
- Ansprüche auf Unterhaltsleistungen
- Hilfe bei Umgangs- und Sorgerechtsfragen
- Vermögensrechtliche Auseinandersetzungen
- Zugewinn und Versorgungsausgleich
- Beratung bei Eheverträgen
Forderungseinzug (Inkasso)
Forderungseinzug (Inkasso)Das Rechtsgebiet Forderungseinzug und Inkassorecht befasst sich mit der außergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung von (Geld-)Forderungen.
Weigert sich ein Schuldner zu zahlen, muss der Gläubiger grundsätzlich klagen, um seinen Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen zu können. Der Gang zu Gericht kann mitunter sehr teuer werden und das Verfahren kann sich über Monate oder sogar Jahre hinziehen. Daher ist es ratsam, sich im Inkassorecht zunächst außergerichtlich oder im Wege eines Mahnverfahrens um die Beitreibung der Forderung zu bemühen.
Dazu kann man im Inkassorecht z.B. einen Anwalt beauftragen, die Forderung einzuziehen. Der Rechtsanwalt schickt im Inkassorecht in der Regel eine anwaltliche Zahlungsaufforderung an den Schuldner, in dem er diesem eine letzte Frist setzt.
Oft lassen sich im Inkassorecht durch außergerichtliche Verhandlungen der erhebliche Zeitaufwand und die Kosten eines Gerichtverfahrens vermeiden.
Eine weitere Möglichkeit besteht im Inkassorecht darin, ein sogenanntes Mahnverfahren bei Gericht durchzuführen, welches solange der Schuldner nicht widerspricht, kostengünstiger und schneller ist als ein gerichtliches Klageverfahren.
Sind die außergerichtlichen Bemühungen erfolglos, bleibt nur noch die zivilrechtliche Klage und die Beitreibung im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Auch dies ist Gegenstand des Rechtsgebietes Forderungseinzug und Inkassorecht.
Zentrale Themen im Bereich des Forderungseinzugs und Inkassorechts sind:
- Anwaltliche Mahnung
- Mahnverfahren / Vollstreckungsbescheid
- Verjährungshemmung
- Inkassozession / Einziehungsermächtigung
- Vollstreckungsverfahren
- Pfändung
Auch beim Forderungseinzug bin ich Ihnen bei Bedarf gerne behilflich.
Honorar
HonorarEin Rechtsanwalt erhält für sein Tätigwerden von seiner Mandantin bzw. von seinem Mandanten ein Honorar. Das Anwaltshonorar ergibt sich aus den Gebührenvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung.
Das Anwaltshonorar wird nach den Vorgaben des RVG meist nach Wertgebühren (§ 13 RVG) oder Rahmengebühren (§ 14 RVG) errechnet. Die Wertgebühren richten sich nach dem Gegenstandswert. Gegenstandswert ist der Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (§ 1 Abs. 1 RVG). Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift ist das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Anwalts nach dem vom Mandanten erteilten Auftrag bezieht.
Vereinbarungen über das Anwaltshonorar möglich
Alternativ können Anwalt und Mandant vereinbaren, dass das Anwaltshonorar nach einem Vergütungsmodell abgerechnet wird. Denkbar sind Stundenhonorare, die nach Minuten abgerechnet werden, Pauschalhonorare oder auch andere Modelle. In manchen Fällen kann ein Erfolgshonorar vereinbart werden (§ 4a RVG). Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern (§ 9 RVG). Bei der Vereinbarung eines Honorars müssen die Einhaltung der Textform und weitere inhaltliche Erfordernisse (§ 3a Abs. 1 RVG) beachtet werden. In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. (§ 4 Abs. 1 RVG). Die Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 RVG).
Kaufvertragsrecht
KaufvertragsrechtDer Kaufvertrag bestimmt unser Leben wie kaum ein anderer Vertragstyp. In zahlreichen Bereichen, wie etwa dem Fahrzeughandel, hat hierbei eine besondere Prägung durch die Rechtsprechung stattgefunden, die einem steten Wandel und einer steten Weiterentwicklung unterlegen ist.
Im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag, der uns so häufig wie kein anderer Vertrag begegnet, kann eine nahezu unüberschaubare Anzahl an typischen und atypischen Streitigkeiten und Fallsituationen aufgezählt werden.
Aus dem Kaufvertrag ergeben sich zahlreiche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Regelmäßig stehen zum Beispiel Gewährleistungsrechte im Mittelpunkt von kaufrechtlichen Auseinandersetzungen, da die Ware nicht wie geschuldet geliefert wurde oder der Käufer den Vertrag mit einer anderen Erwartungshaltung abgeschlossen hat. Es ist dann zu klären, ob der Verkäufer seiner vertraglichen Pflicht nachgekommen ist. Fraglich ist weiterhin, anhand welcher Kriterien zu beurteilen ist, ob eine Ware mangelhaft oder mangelfrei ist.
Besonderheiten sind zu beachten, wenn gebrauchte Waren verkauft werden, wobei stets zu berücksichtigen ist., welche Regelungen in dem Vertrag getroffen wurden und ob es sich bei den Vertragsparteien um Privatleute oder um Unternehmer handelt.
In einigen Fallkonstellationen ist es zulässig, Gewährleistungsrechte zeitlich zu verkürzen oder gar auszuschießen. Allgemeine Geschäftsbedingungen geben außerdem Aufschluss, unter welchen Bedingungen ein Vertrag geschlossen werden soll. Abgesehen davon, dass den Vertragsparteien die Bedeutung derartiger allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Vertragsschluss zumeist nicht bewusst ist, stellt sich im Streitfall stets die Frage, ob die verwendeten Geschäftsbedingungen überhaupt wirksam sind und ob sie Vertragsbestandteil werden konnten.
Ich unterstütze Sie unter anderem bei der Durchsetzung Ihrer vertraglichen Ansprüche und berate Sie bei der Gestaltung Ihrer Verträge und Ihrer AGB sowie in Situationen, in denen Sie einen Vertrag rückgängig machen oder rückabwickeln wollen und bei allen sonstigen Fragen und Problemen rund um das Kaufvertragsrecht.
Mietrecht
MietrechtBei gravierenden Mietstreitigkeiten sollten Sie frühzeitig einen im Mietrecht kompetenten Rechtsanwalt einschalten.
Als im Mietrecht fachkundige Rechtsanwalt in Mönchengladbach helfe ich Ihnen zuverlässig und engagiert bei der Wahrnehmung Ihrer Rechte und Pflichten als Mieter oder Vermieter. Bei mietrechtlichen Streitigkeiten vertrete ich Ihre Interessen außergerichtlich und bei Bedarf auch bei Gericht.
Der Mietvertrag – Rechtsgrundlage des Mietverhältnisses
Der Mietvertrag – Rechtsgrundlage des MietverhältnissesDer Mietvertrag ist die Rechtsgrundlage eines Mietverhältnisses. Klauseln in Formular- Mietverträgen unterliegen im Sinne des Mieterschutzes einer strengen Kontrolle ihrer Rechtswirksamkeit. Ich unterstütze Sie bei der interessengerechten Ausgestaltung eines Mietvertrages und sorge für die Verwendung ausschließlich rechtswirksamer Klauseln. Mit einem durchdachten Mietvertrag lassen sich viele Auseinandersetzungen zwischen Mieter und Vermieter während der Vertragslaufzeit vermeiden.
Mietzins - Mieterhöhung - Mietminderung - Mängel an der Mietsache
Mietzins - Mieterhöhung - Mietminderung - Mängel an der MietsacheDie Höhe der Miete und die Zulässigkeit einer Mieterhöhung hängen von den jeweiligen Regelungen des Mietvertrages sowie von gesetzlichen Vorgaben ab.
Erhebliche Mängel an der Mietsache muss der Vermieter unverzüglich beseitigen. Liegt ein Mangel vor, so kann der Mieter möglicherweise eine Mietminderung verlangen. Bei einer ungerechtfertigten Mietminderung geht der Mieter allerdings das Risiko einer fristlosen Kündigung durch den Vermieter ein.
Nebenkosten
NebenkostenDie Nettokaltmiete ist regelmäßig die größte Teilposition der Kosten einer Mietwohnung. Daneben schlagen jedoch auch die Betriebskosten erheblich zu Buche – zum Beispiel die auf den Mieter umlegbaren Kosten für Heizung, Strom und Wasser sowie die Aufwendungen für Müllentsorgung und Gebäudeversicherung.
Nebenkostenabrechnungen müssen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Dem Vermieter ist häufig nicht bekannt, wie eine Nebenkostenabrechnung rechtssicher zu gestalten ist. Mieter wiederum erkennen die Fehlerhaftigkeit einer Nebenkostenabrechnung oftmals nicht und sind daher auch nicht in der Lage, ihre Mietrechte wahrzunehmen.
Mietkaution
MietkautionDurch Vereinbarung einer Mietkaution sichert der Vermieter Forderungen aus dem Mietverhältnis gegen den Mieter ab. Die Mietkaution schützt den Vermieter zum Beispiel, wenn der Mieter die Miete nicht zahlt oder Schäden an der Mietwohnung verursacht. Die Zurückbehaltung der Mietkaution stellt einen häufigen Streitpunkt zwischen den Mietparteien dar und bedarf eingehender rechtlicher Prüfung.
Schönheitsreparaturen
SchönheitsreparaturenAuch die Übernahme der Kosten für Schönheitsreparaturen ist häufig Gegenstand mietrechtlicher Streitigkeiten. Die vom Bundesgerichtshof ständig weiterentwickelten Regeln zur Wirksamkeit mietvertraglicher Klauseln bei Übertragung der Pflicht von Schönheitsreparaturen vom Vermieter auf den Mieter sind rigide und stärken den Mieterschutz. Für Vermieter und Mieter ist daher eine korrekte Formulierung von Vertragsbestimmungen zu Schönheitsreparaturen von besonderer Bedeutung.
Instandhaltung und Modernisierung
Instandhaltung und ModernisierungZu den Erhaltungsmaßnahmen des Mietobjektes (§ 555a BGB) gehören Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung. Da die Erhaltungsmaßnahmen der vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache dienen, trägt der Vermieter die hierfür anfallenden Kosten.
Bestimmte bauliche Veränderungen gelten als Modernisierungsmaßnahmen (§555b BGB). Der Vermieter tritt für die Kosten einer Modernisierung zunächst in Vorlage. Da sich die Wohnqualität durch eine Modernisierung verbessert, darf der Vermieter jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Mieterhöhung verlangen. Bei der Frage wann, ob und wieviel die Miete Folge von Modernisierungsmaßnahmen erhöht werden darf beraten, ich Sie gerne.
Die Kündigung eines Mietvertrages
Die Kündigung eines MietvertragesDie Frist für die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses richtet sich nach der Dauer, des Mietverhältnisses. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens drei Monate und verlängert sich bei bereits einem fünf bzw. acht Jahre bestehenden Mietvertrag auf sechs bzw. neun Monate. Falls die Kündigung für den Mieter aus persönlichen Gründen unzumutbar ist, so kann er der Kündigung widersprechen. Ein angerufenes Gericht wird eine Abwägung der Interessen von Mieter und Vermieter durchführen.
Eine Eigenbedarfskündigung ermöglicht dem Vermieter, die bisher vermieteten Räumlichkeiten künftig für sich selbst oder für Familien- und Haushaltsangehörige zu nutzen.
Eine fristlose Kündigung durch den Mieter oder den Vermieter ist nur zulässig, wenn es der kündigen Vertragspartei unzumutbar ist, das Mietverhältnis bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin fortzuführen – zum Beispiel bei Nichtzahlung der Miete durch den Mieter oder bei Entziehung der Mietsache durch den Vermieter.
Zieht der Mieter nach Kündigung durch den Vermieter nicht aus, so kann der Vermieter Räumungsklage erheben. Nach einem gerichtlichen Räumungsurteil kann nach Ablauf bestimmter Fristen eine Zwangsräumung erfolgen.
Spezielle Regeln im Mietrecht erfordern gründliche Beratung
Spezielle Regeln im Mietrecht erfordern gründliche BeratungGesetzgeber und Rechtsprechung haben zudem Regeln und Grundsätze zu zahlreichen weiteren mietrechtlichen Fragestellungen entwickelt – so zur Zulässigkeit einer Untervermietung, zur Haltung von Haustieren oder zur Nutzung als Ferienwohnung. Aus diesen Ausführungen können Sie ersehen, dass es bei mietrechtlichen Differenzen sehr sinnvoll ist, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Nachbarschaftsstreitigkeiten
NachbarschaftsstreitigkeitenEgal, ob es um Lärmbelästigung, Grillgerüche oder herabhängende Äste geht. Streit unter Nachbarn findet tagtäglich statt und landet in vielen Fällen vor Gericht. Diese Konflikte können schnell kostenintensiv werden, wenn es zu keiner Einigung unter den Nachbarn kommt.
Rechtliche Grundlagen des Nachbarrechts
Weil es so viele verschiedene Berührungspunkte zwischen Nachbarn gibt, sind auch die Vorschriften zum Nachbarrecht in zahlreichen Gesetzen verstreut geregelt. Grundlegende Bestimmungen enthält bereits das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in den §§ 903-924, wo insbesondere Abwehrsprüche gegen Beeinträchtigungen und Störungen enthalten sind. Weitere Vorschriften finden sich in den jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetzen der einzelnen Bundesländer und auf kommunaler Ebene sogar in Gemeindeverordnungen, z.B. als Lärmschutzverordnung.
Im Baurecht finden sich darüber hinaus auch Regelungen zu Art und Umfang der zulässigen Bebauung eines Grundstücks (Gebäudehöhe, überbaute Fläche, Grenzbestände etc.).
Streitpunkte sind oft folgende Themen:
Lärm
Lärmbelästigungen sind statistisch gesehen der häufigste Grund für Beschwerden. Danach fühlen sich viele von Partys, Musik oder Heimwerkergeräuschen gestört. Um Konflikte zu vermeiden, sollte man auf die Einhaltung der Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr achten. Mieter und Wohnungseigentümer müssen zudem auf die Hausordnung achten, um Streitigkeiten mit dem Vermieter oder Nachbarn zu vermeiden. In einigen Hausordnungen ist beispielsweise eine Mittagsruhe zwischen 13 und 15 Uhr vorgesehen.
Beschwerden wegen Kinderlärm oder Musizieren sind schon mehrfach vor Gericht gescheitert. Danach müssen Nachbarn die Tatsache, dass Kinder auch nachts gelegentlich schreien bzw. in der Wohnung laut sind, hinnehmen. Auch das Musizieren gehört zum normalen Leben und muss toleriert werden, solange nicht gegen die Nachtruhe verstoßen wird.
Grillgerüche
Wenn auf dem Balkon oder im Garten gegrillt wird, ärgern sich viele Nachbarn über den Grillgeruch oder entstehenden Rauch. Um Ärger mit dem Nachbarn zu vermeiden, sollte man sich an Regelungen der Hausordnung halten oder dem Nachbarn rechtzeitig Bescheid geben. Die Gerichte haben inzwischen zahlreiche Urteile zu Grillstreitigkeiten gesprochen und als Faustregel gilt: Grillen ist erlaubt, wenn es die Nachbarn nicht erheblich beeinträchtigt.
Äste und Sträucher
Wenn Äste oder Sträucher auf das Nachbargrundstück ragen, sind Konflikte mit dem Nachbarn vorprogrammiert. Der Nachbar muss den Überhang nur dulden, wenn die Nutzung seines Grundstücks nicht übermäßig beeinträchtigt wird. Sorgen aber in sein Grundstück wachsende Äste von Bäumen des Nachbarn dafür, dass kein Licht mehr auf sein Grundstück fällt, kann er von seinen Nachbarn die Beseitigung der Äste verlangen.
Sind die nachbarlichen Bäume so wuchtig und hoch, dass der eigene Garten völlig verschattet ist, kann ein Anspruch auf Beseitigung einiger oder aller Bäume bestehen. Denkbar ist eine solche Situation vor allem bei hochwachsenden und dichten Nadelbäumen. Dem Abholzen können selbst in einem solchen Fall Naturschutzvorschriften entgegenstehen, wenn es sich um seltene und schützenwerte Exemplare handelt.
An der Grenze: Mauer, Hecke, Zaun
Nur wenige Nachbarn haben ihre Grundstücke und Gärten nicht deutlich voneinander abgegrenzt. In der Regel verläuft auf der Grenze eine Mauer, eine Hecke oder anderes Gesträuch oder ein Zaun ist gezogen. Grundsätzlich gilt: Jeweils die Hälfte gehört den Grundstückseigentümern und dementsprechend ist auch jeder für die Instandhaltung seiner Hälfte verantwortlich.
Ästhetische Störung?
Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch darauf, dass der Nachbar sein Grundstück oder den Garten besonders gepflegt und optisch ansprechend gestaltet. Grenzen können nur gesetzliche Vorschriften, z.B. die Nachbargesetze der Länder setzen, z.B. hinsichtlich der Gestaltung und Art der Bebauung.
An wen muss ich mich wenden, wenn mein Nachbar stört?
Weil es zunächst keinen wesentlichen Unterschied macht, ob man selbst oder der Nachbar Garten und Grundstück als Eigentümer oder Mieter nutzt, können die jeweiligen Besitzer und Nutzer gegenseitig verlangen, dass eventuelle Störungen unterbleiben sollen.
Ist man selbst "nur" Mieter, kann man zusätzlich vom Vermieter verlangen, dass auch er den Nachbarn auffordert, Störungen zu unterlassen. Häufig stellen Belästigungen durch einen Nachbarn nämlich einen Mietmangel dar, den der Vermieter beseitigen muss, wenn er keine Mietminderung riskieren will.
Umgekehrt kann es aber auch passieren, dass man von seinem Vermieter auf Beschwerden der Nachbarn hingewiesen wird mit der Aufforderung, sich entsprechend anders zu verhalten. In allen diesen Fällen sollten Sie sich um fachkundige anwaltliche Hilfe bemühen.
Nachlassregelungen
NachlassregelungenRelevante Themen sind hier:
Bei der Vorsorge
- Errichtung von Testamenten und Erbverträgen
- Einzeltestamente
- Ehegattentestamente
- Behindertentestamente
- Unternehmertestamente
- Vermächtnisse
Im Erbfall
- Beratung und Vertretung bei Auseinandersetzungen in einer Erbengemeinschaft
- Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen
- Testamentsanfechtung
- Erbscheinverfahren, Erbenfeststellung
- Testamentsvollstreckung
- Erbrecht mit Auslandsbezug
Pachtrecht
PachtrechtDas Pachtrecht ist dem Mietrecht entlehnt und viele Vorschriften des Mietrechts gelten auch für die Pacht. Der wesentliche Unterschied zwischen einer Miete und der Pacht besteht darin, dass eine gemietete Sache hinsichtlich der Instandhaltung und möglicher Umgestaltung in den Händen des Vermieters bleibt, eine verpachtete Sache hingegen muss von dem Pächter Instand gehalten werden. Auf der anderen Seite hat er aber auch in größerem Umfang die Möglichkeit, die Sache umzugestalten und insbesondere auch Nutzungen aus ihr zu ziehen.
Sollen Nutzungsmöglichkeiten an Rechten gegen Entgelt vertraglich eingeräumt werden, kommt nach dem Gesetz nur ein Pachtvertrag infrage, weil begrifflich nur Sachen gemietet werden können, nicht aber Rechte.
Wenn ein Geschäft mitsamt Kundenstamm, Ladeneinrichtung und Räumen gegen Entgelt überlassen wird, liegt ebenfalls in aller Regel ein Pachtvertrag vor, denn nur bei der Pacht ist es möglich, dem Pächter nicht nur den Gebrauch der Sache einzuräumen, sondern auch sämtliche Erträge. Außerdem kommt auch hier zum Tragen, dass im Zweifel im Rahmen der Überlassung des gesamten Geschäftes auch das Nutzungsrecht an Rechten beziehungsweise sonstigen Gegenständen, die mit dem Geschäft in Zusammenhang stehen, übertragen werden. Hierzu gehört etwa der Kundenstamm, der gute Ruf, gegebenenfalls auch das Namensrecht. Derartige Gegenstände beziehungsweise Rechte können, wie oben bereits erwähnt, nicht vermietet, sondern nur verpachtet werden.
Bei Rückgabe einer gemieteten Sache ist in der Regel von dem Mieter der Zustand wiederherzustellen, im welche sich die gemietete Sache bei erstmaliger Überlassung befand. Beim Pachtvertrag hingegen braucht der Pächter diesen Zustand nicht wiederherzustellen, es sei denn, etwas anderes ist im Vertrag explizit geregelt.
Falls Sie Fragen zu pachtrechtlichen Problemen haben sollten, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Reiserecht
ReiserechtDie Pauschalreise
- Urlaub mit Mängeln
- Hotel nicht fertig
- Baustelle und Lärm
Das Reisegepäck
- Gepäck war verspätet
- Koffer beschädigt
- Das Gepäck ist verloren gegangen
Die Reiseversicherungen
- Reiserücktritt bei Erkrankung
- Ansprüche aus der Reiserücktrittsversicherung
- Versicherung zahlt nicht trotz Krankheit
Die Flugentschädigung
- Flug verspätet
- Flug ausgefallen
- Flug umgebucht
Die Kreuzfahrt
Kreuzfahrten bei TUI Cruises, AIDA, MSC, Hurtigruten und Co. werden bei den Reisenden immer beliebter. Rund um das Thema Kreuzfahrten kommt es aber auch immer wieder zu Problemen. Häufig kommt es auf der Kreuzfahrt zu Routenänderungen oder die Kreuzfahrt wird vom Veranstalter abgesagt. Manchmal muss man die Kreuzfahrt als Reisender auch selbst stornieren.
Schadenersatzrecht
SchadenersatzrechtWer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dies ist der Grundsatz des deutschen Schadenersatzrechtes. Die Pflicht zum Schadenersatz kann sich aus vielen Lebenssachverhalten ergeben. Die "unerlaubten Handlungen" nehmen dabei einen großen Teil ein.
Bereits die Ermittlung desjenigen, der dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann schwierig sein. Hier wird man oftmals ohne anwaltliche Hilfe nicht auskommen. Aber auch auf Seiten des in Anspruch Genommenen kann die Hinzuziehung eines Anwaltes ratsam sein, wenn die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen rechtlich unbegründet ist.
Weitere Schwierigkeiten können bei der Ermittlung der genauen Höhe des entstandenen Schadens und der Regulierung entstehen. Als Geschädigter sieht man sich hier vielfach den Haftpflichtversicherern des Schädigers ausgesetzt, die spezielle Schadenabteilungen mit entsprechend geschultem Personal unterhalten und die dem Geschädigten bei der Schadenabwicklung und den entsprechenden Verhandlungen weit überlegen sind. Der Anwalt auf der Seite des Geschädigten ist hier dazu berufen, für einen möglichst umfassenden und vollständigen Schadensausgleich zu sorgen, was regelmäßig nur bei Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung möglich ist.
Schadenersatzpflichten können sich nicht nur aus den sog. unerlaubten Handlungen ergeben, sondern auch aus vertraglichen Beziehungen und vertragsähnlichen Verhältnissen. Die Ermittlungen zum Grund und zur Höhe des Schadenersatzanspruchs können in diesem Bereich ebenfalls schwierig sein, so dass man auch hier oftmals ohne anwaltliche Hilfe nicht auskommen wird.
Tauchrecht
TauchrechtWeitergehende Informationen zum Tauchrecht finden Sie auf unseren Facebook-Seiten.
Vertragsrecht
VertragsrechtBeim Vertragsrecht geht es um die Gestaltung und Durchführung von Verträgen, um die Geltendmachung von Ansprüchen und Rechten aus den Verträgen und um die Erfüllung von im Vertrag eingegangenen Verpflichtungen sowie um die Beendigung von Verträgen.
Vertragsarten
Verträge gibt es in nahezu allen Bereichen: vom Kaufvertrag über den Liefervertrag, den Dienstvertrag bzw. Dienstleistungsvertrag, den Werkvertrag, den Arbeitsvertrag, den Anstellungsvertrag (z.B. Geschäftsführervertrag, Beratervertrag), den Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag, den Darlehensvertrag bis hin zum Internetvertrag bzw. IT-Vertrag und und und ...
Form von Verträgen
Verträge können grundsätzlich mündlich geschlossen werden, sofern nicht im Gesetz eine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Dies ist beispielsweise bei Kaufverträgen über Immobilien bzw. Eigentumswohnungen (notarielle Beurkundung) oder Verbraucher-Darlehensverträgen (Schriftform) der Fall. Bei größeren Anschaffungen wie beim Autokauf (egal ob Neuwagen oder Gebrauchtwagen) ist es aber dennoch sinnvoll, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, um im Streitfall die getroffenen Absprachen beweisen zu können (z.B. Zusagen des Verkäufers, bestimmte Eigenschaften der Ware, Lieferzeitpunkt). Im Alltag schließen wir oft Verträge, ohne groß darüber nachzudenken, etwa wenn wir beim Bäcker Brot kaufen.
Vertragsfreiheit und gesetzliche Einschränkungen laut Vertragsrecht
Es gibt zunächst die Vertragsfreiheit, d.h. die Vertragspartner können im Prinzip alles regeln, was sie wollen. Allerdings gibt es Einschränkungen, etwa durch die gesetzlichen Regelungen zur AGB-Kontrolle, zum Verbraucherschutz und Diskriminierungsverbote. Oft lassen diese Regelungen aber immer noch einen gewissen Spielraum.
Beispiel Kauf eines Gebrauchtwagens vom Händler bzw. von privat
Grundsätzlich gibt es nach dem Gesetz eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren, d.h. der Verkäufer haftet 2 Jahre für Mängel am Fahrzeug, die bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer schon vorhanden waren. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens kann diese Frist verkürzt bzw. Gewährleistungsrechte sogar ganz ausgeschlossen werden. Ein Händler darf die Frist auf 1 Jahr abkürzen, ein privater Anbieter die Gewährleistung sogar ganz ausschließen. Bei einer Garantie gibt es kaum gesetzliche Vorgaben, weil die Garantie eine freiwillige Zusatzleistung des Händlers bzw. Verkäufers ist.
Gesetzliche Vorgaben
Für die wichtigsten Vertragstypen (z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag, Arbeitsvertrag) gibt es gesetzliche Regelungen (z.B. zu Mängeln und Gewährleistung, Schadensersatz, Kündigung, Abnahme). Daneben gibt es aber weitere Vertragsarten, die nicht gesetzlich geregelt sind. Sie sind oft Mischformen von anderen Vertragstypen, etwa der Leasingvertrag und Franchisevertrag. Gesetzliche Regelungen finden sich vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Handelsgesetzbuch (HGB).
Besonderheiten bei im Internet bzw. online geschlossenen Verträgen
Nahezu alle Verträge kann man nicht nur im Ladengeschäft vor Ort, sondern auch online im Internet abschließen. Die Bandbreite reicht von Online-Shops und Internetplattformen wie ebay, Amazon, Zalando über reine Onlineshops bis hin zu den Online-Angeboten von „normalen“ Geschäften. Da der Käufer hier – anders als im Ladengeschäft – die Ware nicht vor sich sieht, die Ware nicht testen bzw. probieren kann und keinen direkten Ansprechpartner hat, dem er Fragen zur Ware stellen kann, sind hier Besonderheiten zu beachten. Dies gilt insbesondere für den wirksamen Abschluss des Vertrages (z.B. sog. Button-Lösung wie „kostenpflichtig bestellen“), die wirksame Einbeziehung von AGB und das im Regelfall bestehende Widerrufsrecht samt Widerrufsbelehrung. Daher wird diese Materie oft auch als Medienrecht bzw. Internetrecht oder IT-Recht bezeichnet.
Verkehrsstrafsachen - Verkehrsordnungswidrigkeiten
Verkehrsstrafsachen - VerkehrsordnungswidrigkeitenBei der Teilnahme am Straßenverkehr kann es bei der Missachtung von Verkehrsvorschriften zur Verwirklichung von Verkehrsstraftaten kommen.
Diese können mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.
Verkehrsstraftaten sind zum Beispiel:
- § 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- § 240 StGB Nötigung (soweit während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr Fahrzeuge als Nötigungsmittel eingesetzt oder Fahrzeugführer durch andere Verkehrsteilnehmer beim Führen von Fahrzeugen genötigt werden.
- § 267 StGB Urkundenfälschung (soweit unverfälschte Fahrzeugkennzeichen an anderen Fahrzeugen angebracht werden oder Veränderungen am Versicherungs-kennzeichen Vorgenommen werden, um den Eindruck der Gültigkeit zu erwecken)
- § 268 StGB Fälschung technischer Aufzeichnungen (soweit die Aufzeichnung mit einer Kfz-Führung in Verbindung steht)
- § 315 StGB Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
- § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs
- § 315d StGB Verbotene Kraftfahrzeugrennen
- § 315e StGB Schienenbahnen im Straßenverkehr
- § 316 StGB Trunkenheit im Verkehr
- § 21 StVG Fahren ohne Fahrerlaubnis
- § 22 StVG Kennzeichenmissbrauch
- § 22a StVG Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen
- § 22b StVG Missbrauch von Geschwindigkeitsbegrenzern (Abs. 1, Nr. 2)
- § 6 PfIVG Verstoß Pflichtversicherungsgesetz
- § 9 AusIPfIVG Verstoß Pflichtversicherungsgesetz für ausländische Fahrzeuge
Im Zusammenhang mit Straßenverkehrsunfällen zählen dazu auch
- § 222 StGB Fahrlässige Tötung
- § 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung
- § 317 StGB Fahrlässige Störung von Telekommunikationsanlagen (Abs. 3)
- § 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung
- § 324 StGB Fahrlässige Gewässerverunreinigung (Abs. 3)
Anzeigenerstattung - Bearbeitung
Strafanzeigen können grundsätzlich bei den Polizeiabschnitten erstattet werden, in dringenden Notfällen steht der polizeiliche Notruf 110 zur Verfügung.
Die Strafanzeigen werden bei den Verkehrsermittlungsdiensten (VED) er örtlichen Polizeidirektion abschließend bearbeitet und dann an die Staats- bzw. Amtsanwaltschaft abgegeben.
Verkehrsunfallabwicklung
VerkehrsunfallabwicklungDie Empfehlungen Ihres Rechtsanwaltes sind hier:
Die Empfehlungen Ihres Rechtsanwaltes sind hier:Checkliste vor Ort und Absichern!
Checkliste vor Ort und Absichern!Anhalten - Warnblinkanlage einschalten, Warnweste anlegen. Warndreieck aufstellen (Abstand: 50 bis 150 Schrittlängen).
Eigene Sicherheit beachten!
Eigene Sicherheit beachten!Unfallzeugen bitten, zu warten.
Erste Hilfe leisten!
Erste Hilfe leisten!Rettungsdienst, Feuerwehr oder Polizei europaweit unter Tel. 112 (Euronotruf) rufen.
Polizei rufen?
Polizei rufen?Bei Verletzten, hohem Sachschaden, fehlender Einigung, wenn der Unfallgegner sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt hat oder ein Fahrzeug mit Kennzeichen außerhalb der EU ohne Versicherungsnachweis (z.B. grüne Versicherungskarte) beteiligt ist, sollte die Polizei gerufen werden (Euronotruf unter Tel. 112 oder in Deutschland unter Tel. 110).
Verhalten gegenüber der Polizei!
Verhalten gegenüber der Polizei!Bei Zweifel über den Unfallhergang nur Angaben zu Person und Fahrzeug machen. Nur bei eindeutigem Verschulden polizeiliches Verwarnungsgeld akzeptieren.
Eigene Beweissicherung!
Eigene Beweissicherung!Zeugen-Anschriften notieren, Unfallstelle fotografieren (Übersichtsaufnahme, jeweils aus Richtung der Fahrzeuge mit evtl. Bremsspuren, Fahrzeug-Beschädigungen). Vermessbare Punkte wie z.B. Lichtmasten mitfotografieren. Auf Verkehr achten! Bei Bagatellschäden Unfallstelle bald räumen.
Unfallbericht erstellen!
Unfallbericht erstellen!Wenn möglich mit Unfallbeteiligten einen Unfallbericht (Formular) ausfüllen. Angaben zu Unfall, Fahrzeug und Person machen, jedoch kein Schuldanerkenntnis abgeben.
Die Geltendmachung der Ansprüche
Die Geltendmachung der AnsprücheHat der Unfallgegner den Unfall allein schuldhaft verursacht, haftete die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung in der Regel vollständig für den entstandenen Schaden. Liegt ein Mitverschulden des Fahrzeugführers Ihres Fahrzeuges vor, wird nur ein Teil des Schadens entsprechend dem Mitverschulden („Haftungsquote“) erstattet. Schadensersatzansprüche können direkt bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend gemacht werden. Jeder Geschädigte kann sich zu Geltendmachung seines Schadens einen Rechtsanwalt nehmen, der von der gegnerischen Kfz-Versicherung entsprechend der Haftungsquote bezahlt wird.
Schadenfeststellung
SchadenfeststellungBei Reparaturkosten über 750,- Euro ("Bagatellschadengrenze") können Sie die Schadenhöhe vor Erteilung des Reparaturauftrages durch einen freien Sachverständigen feststellen lassen; das gilt stets auch dann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges übersteigen (sog. wirtschaftlicher Totalschaden). Im Rahmen der Haftungsquote muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die Gutachterkosten übernehmen. Als Geschädigter haben Sie einen Anspruch auf einen Gutachter Ihrer Wahl. Sie müssen sich nicht auf einen Sachverständigen der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung verweisen lassen. Das Gutachten eines freien Sachverständigen hat Beweissicherungsfunktion: Es enthält neben der Feststellung der Höhe der Reparaturkosten auch Angaben zu einer eventuell vorliegenden Wertminderung Ihres Fahrzeuges. Sollte der Schaden unterhalb der Bagatellschadengrenze liegen, genügt ein Kostenvoranschlag (mit Fotos).
Reparatur des Fahrzeuges
Reparatur des FahrzeugesSie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren zu lassen, also auch in einer Markenwerkstatt. Liegen die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, ist eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig und Sie erhalten grundsätzlich nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um maximal 30%, dürfen Sie das Fahrzeug dennoch reparieren lassen, sofern die Reparatur fachgerecht in dem Umfang durchgeführt wird, den der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Dabei ist erforderlich, dass Sie das Fahrzeug nach der Reparatur noch mindestens 6 Monate weiter nutzen. Wenn Sie die Reparaturrechnung nicht selbst vorab begleichen wollen, können Sie mit der Werkstatt vereinbaren, dass diese direkt mit der Versicherung abrechnen soll ("Sicherungsabtretung"). Bevorzugt sollten Sie sich vor Auftragserteilung eine Kostenübernahmeerklärung der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung ausstellen lassen und diese bei der Werkstatt vorlegen.
Abrechnung auf Gutachtenbasis
Abrechnung auf GutachtenbasisLassen Sie Ihr unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, können Sie Ihren Schaden gemäß Sachverständigengutachten bzw. Kostenvoranschlag abrechnen („fiktive Abrechnung“). Dabei werden die Stundensätze der Markenwerkstatt dann gezahlt, wenn das Auto entweder nicht älter als 3 Jahre oder scheckheftgepflegt ist. Die Höhe des Schadensersatzanspruches ist bei fiktiver Abrechnung auf den Wiederbeschaffungswert begrenzt. Davon wird der Restwert abgezogen, es sei denn, das unfallbeschädigte Fahrzeug wurde tatsächlich verkehrssicher repariert und wird mindestens 6 Monate weiter genutzt. Bei der Schadenregulierung wird die Mehrwertsteuer nur dann bezahlt, wenn sie wirklich anfällt. Wer sein Fahrzeug selbst repariert oder sich einen Ersatzwagen von Privat kauft, erhält den im Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag bezifferten Reparaturbetrag nur netto. Werden für die Reparatur Teile gekauft, für die in einer Rechnung Mehrwertsteuer ausgewiesen ist, wird diese erstattet.
Mietwagenkosten
MietwagenkostenFür die Dauer des Fahrzeugausfalls können Sie ein Ersatzfahrzeug anmieten, wenn Sie dieses in nicht nur unbedeutenden Umfang benötigen (pro Tag mehr als 25 km). Wegen zu Teil erheblicher Preisunterschiede ist es im Regelfall erforderlich Angebote bei mindestens 3 Anbietern nachweisbar einzuholen. Bei Anmietung zu erhöhten Preisen besteht sonst die Gefahr, dass die Mietwagenkosten nicht vollständig übernommen werden. Grundsätzlich sollte zum günstigsten Tarif angemietet werden, um nicht auf Kosten sitzen zu bleiben. Ein teurerer „Unfallersatztarif“ wird nur in begründeten Fällen vollständig erstattet. Mit einer Sicherungsabtretung berechtigen Sie die Mietwagenfirma, direkt mit der gegnerischen Kfz-Versicherung abzurechnen. Eine Kostenübernahmeerklärung der gegnerischen Kfz- Haftpflichtversicherung schützt vor Kürzungen.
Nutzungsausfall
NutzungsausfallWenn Sie Ihr Fahrzeug unfallbedingt (nicht mehr fahrfähig) bzw. verkehrssicher oder in Reparatur) nicht nutzen können, aber keinen Mietwagen anmieten, stehet Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Die Höhe richtet sich nach dem Fahrzeugtyp. Voraussetzung ist, dass das Unfallfahrzeug repariert oder ein Ersatzfahrzeug gekauft wird.
Wertminderung
WertminderungBei erheblicher Beschädigung eines Autos, das nicht älter als 5 Jahre und nicht mehr als 100.000 km Fahrleistung hat, wird vom Gutachter ermittelt, um wieviel der Verkaufspreis des Autos trotz des reparierten Unfallschadens gesunken ist. Dieser Betrag steht dem Geschädigten zu.
Nebenkosten
NebenkostenAbschleppkosten und Standgebühren sind ebenso zu erstatten wie Ummeldekosten bei der Ersatzbeschaffung. Kreditkosten können nur dann verlangt werden, wenn Sie die Reparaturrechnung nicht aus eigenen Mitteln bezahlen können und die Versicherung des Unfallverursachers trotz nachweislicher Terminsetzung keinen Vorschuss leistet. Telefon- und Portokosten werden mit einer Pauschale von 25,- Euro abgegolten. Ihr Zeitaufwand wird nicht vergütet.
Kaskoversicherung
KaskoversicherungZahlt die gegnerische Versicherung nicht oder nur teilweise, kann es zweckmäßig sein, zunächst die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um zumindest den Fahrzeugschaden erstattet zu erhalten. Die Selbstbeteiligung, die Höherstufung sowie die nicht erstatteten Schadenspositionen können dann beim Unfallgegner geltend gemacht werden (sog. "Quotenvorrecht").
Schmerzensgeld
SchmerzensgeldGehen Sie bereits bei Unwohlsein oder Nackenschmerzen umgehend zum Arzt. Nur so kann eine unfallbedingte Verletzung für eine Schmerzensgeldforderung dokumentiert werden. Lassen Sie sich hierüber und über weitere Ansprüche (z.B. Verdienstausfall, Rentenansprüche) von einem Anwalt beraten.
Aus den obigen Hinweisen können sie ersehen, daß es bei der Regulierung von Verkehrsunfallschäden sehr sinnvoll ist, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für VersicherungsrechtAls Fachanwalt für Versicherungsrecht habe ich es mir zur Aufgabe gemacht, Sie vollumfänglich zu unterstützen. Denn leider ist es so, dass viele Versicherungen im Falle ihrer Inanspruchnahme den Versicherungsfall bestreiten. Dann muss der Versicherungsnehmer alle Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalls beweisen, was nicht immer einfach ist. Eine andere Strategie der Versicherer ist es, im Falle des Eintritts des Versicherungsfalls den Versicherungsvertrag zu kündigen, von diesem zurückzutreten oder anzufechten, weil der Versicherungsnehmer angeblich seine vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 VVG oder andere vertragliche Obliegenheiten gemäß § 28 VVG verletzt habe. Dazu behauptet der Versicherer häufig, der Versicherungsnehmer habe bei Vertragsschluss oder bei der Inanspruchnahme falsche, unwahre oder unvollständige Angaben gemacht.
Diese Einwände greifen jedoch nicht immer. Bei einer sorgfältigen Prüfung des Vertragsverhältnisses lässt sich häufig feststellen, dass der Versicherer selbst Fristen versäumt, Fragen falsch gestellt oder den Versicherungsnehmer unwirksam belehrt hat. Auch kommt es nicht selten vor, dass der Versicherer bei Vertragsabschluss seiner Nachfrageobliegenheit nicht nachkam.
Ich helfe Ihnen gerne bei versicherungsrechtlichen Problemen, beispielhaft in den Versicherungssparten
- Berufsunfähigkeitsversicherung und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
- Krankentagegeldversicherung
- Private Krankenversicherung
- Zahnzusatzversicherung
- Private / betriebliche Unfallversicherung
- Sportunfähigkeitsversicherung
- Hausratversicherung / gewerbliche Gebäudeversicherung, Einbruchdiebstahlversicherung
- Wohngebäudeversicherung / Gebäudeversicherung / Feuerversicherung / Elementarschadenversicherung
- Kaskoversicherung
- Reiserücktrittsversicherung / Reiseabbruchversicherung
- Betriebsschließungsversicherung (BSV)
- Betriebsunterbrechungsversicherung
- Privat / betriebliche Haftpflichtversicherungen
- Rechtsschutzversicherung
Vorsorgevollmacht (Patiententestament)
Vorsorgevollmacht (Patiententestament)Was ist eigentlich ein Patiententestament?
Kurz gesagt haben Sie hiermit die Möglichkeit, zu bestimmen, welche ärtzliche Behandlungen Sie wünschen und welche nicht. Dies ist dann wichtig, wenn Sie nicht mehr Ihren eigenen Willen äußern können, z.B. bei Wachkoma oder im Endstadium einer schweren Krankheit.
Patiententestament ist der Oberbegriff für folgende Bestandteile:
- Patientenverfügung: Hier legen Sie detailliert fest, welche Behandlungen Sie Explizit wünschen oder ablehnen. Oder, ob Sie z.B. zu Hause oder in einem Hospiz betreut werden wollen.
- Vorsorgevollmacht: Hier bestimmen Sie eine Person Ihres Vertrauens, der im Falle einer Notsituation bestimmte oder alle Aufgaben für Sie erledigt.
- Betreuungsverfügung: Hier bestimmen Sie eine Person, die im Falle eines Betreuungsverfahrens durch das Gericht eingesetzt wird.
Es empfiehlt sich, das Patiententestament aus allen diesen drei Bestandteilen zu bilden.
Welche Form sollte das Patiententestament haben?
- schriftlich
- mit eigenhändiger Unterschrift
Was sollte in der Patientenverfügung alles drin stehen?
Beschreiben Sie möglichst detailliert, welche Behandlungen Sie wünschen oder ausschließen. Gehen Sie auf Ihre derzeitige Lebenssituation ein. Stellen Sie Ihre ethische und weltanschauliche (ggf. religiöse) Sichtweise dar.
Ist mein Patiententestament bindend?
Ja, Ärzte sowie das Pflegepersonal haben sich Ihrem Willen zu beugen, davon ist selbstverständlich eine aktive Sterbehilfe ausgeschlossen.
Kann ich mein Patiententestament alleine verfassen?
Im Prinzip schon. Allerdings ist es sehr empfehlenswert, hierzu einen Arzt und einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.
Was sollte ich noch beachten?
- Bestätigen Sie Ihren Willen alle zwei bis vier Jahre, indem Sie eine neudatierte Unterschrift hinzufügen.
- Informieren Sie Ihre Familie über Ihr Patiententestament.
Führen Sie einen Hinweis auf Ihr Patiententestament stets mit sich.
Mein Angebot
Ich fertige nach Ihren eigenen ethischen Vorstellungen für Sie individuell eine
- Patientenverfügung
- Vorsorgevollmacht
- Betreuungsverfügung
Als weiteren Service biete ich Ihnen an, die Schriftstücke bei uns zu verwahren.
Sprechen Sie mich bei Bedarf an!
Werkvertragsrecht
WerkvertragsrechtEin Werkvertrag nach § 631 BGB liegt vor, wenn sich der Unternehmer (Auftragnehmer) zur Herstellung eines bestimmten Werks verpflichtet und dafür vom Auftraggeber (Besteller) entlohnt wird (Werklohn). Wichtig: Der Unternehmer muss einen definierten Erfolg erreichen und nicht einfach eine Dienstleistung erbringen. Zur Vertragserfüllung reicht deshalb das Bemühen um Erfüllung nicht aus. Im Gegenzug schuldet der Besteller den vereinbarten Werklohn. Der Auftragnehmer handelt unternehmerisch selbständig und entscheidet, mit welchem Zeitaufwand und mit wie vielen Mitarbeitern die Arbeit erledigt wird. Typische Anwendungsfälle sind:
- Reparaturen
- Wartungen
- Erstellung, Einführung und Veränderung von Software
- Herstellung von Bauwerken
- Beförderung von Personen und Gütern
- Herstellung unkörperlicher Arbeitsergebnisse wie Gutachten oder Baupläne
Schließt ein Verbraucher mit einem Unternehmer einen Werkvertrag per E-Mail, Telefon, Telefax, per Brief oder außerhalb von seinen Geschäftsräumen ab, kann der Verbraucher den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen.
Damit es bei der Frist von 14 Tagen für den Widerruf bleibt, muss allerdings der Unternehmer den Verbraucher bereits vor dem eigentlichen Vertragsschluss über sein Recht zum Widerruf belehren. Versäumt der Unternehmer die Belehrung, kann der Verbraucher den Vertrag sogar noch nach 12 Monaten und 14 Tagen widerrufen.
Wie sieht es aus, wenn der Unternehmer noch vor dem Ablauf der Widerrufsfrist mit seinen Leistungen beginnt und der Verbraucher nach dem Arbeitsbeginn den Vertrag widerruft? Wurde der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerruf belehrt, kann er innerhalb der 14 Tage auch dann den Vertrag widerrufen, wenn der Unternehmer bereits mit seinen Leistungen begonnen hat.
Hat der Unternehmer in diesem Fall einen Anspruch auf Vergütung seiner bis dahin erbrachten Leistungen? Der Unternehmer kann eine Vergütung seiner Leistungen, die er bis zum Widerruf erbracht hat nur verlangen, wenn er sich vorher vom Verbraucher hat bestätigen lassen, dass er vor Ablauf der Widerrufsfrist mit seinen Arbeiten beginnen durfte. Der Unternehmer muss den Verbraucher auch darüber aufklären, dass er mit dem Beginn der Arbeiten, auch sein Recht zum Widerruf verliert. Nur wenn der Unternehmer den Verbraucher darüber aufklärt und er das Einverständnis des Kunden bekommt, kann er seine Vergütung verlangen.
Es ist deshalb wichtig, dass sich der Unternehmer das Einverständnis von seinem Verbraucherkunden schriftlich einholt, damit er es später auch beweisen kann. Gelingt dem Unternehmer der Beweis nicht oder hat er vor Ablauf der Widerrufsfrist mit seiner Leistung begonnen, ohne dass er sich das Einverständnis des Kunden eingeholt hat, kann er dem Kunden seine Arbeiten nicht in Rechnung stellen. Auch die Kosten für den Rückbau seiner Leistung müsste er selbst tragen.
Bei auftretenden Problemen in Werksvertragsrecht stehe ich Ihnen bei Bedarf gerne zur Verfügung.
Wettbewerbsrecht
WettbewerbsrechtDas Wettbewerbsrecht dient der Regulierung des Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Marktteilnehmern, um den freien und fairen Leistungswettbewerb zur gewährleisten. Daher sind im geschäftlichen Verkehr zahlreiche gesetzliche Bestimmungen zu beachten.
Das Wettbewerbsrecht regelt die Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen und sorgt für fairen Wettbewerb als Fundament unserer Wirtschaftsordnung.
Dabei gliedert sich das Wettbewerbsrecht in das Lauterkeitsrecht, das insbesondere im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) normiert ist und in das Kartellrecht, dessen Regelungen sich im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) finden.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Werbung ist im geschäftlichen Verkehr unerlässlich, um potenzielle Kunden auf das eigene Angebot aufmerksam zu machen. Dabei ist jedoch eine Vielzahl von Spielregeln zu beachten. Das UWG regelt das Markverhalten der einzelnen Unternehmen gegenüber Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Markteilnehmern.
Kartellrecht
Das Kartellrecht soll Monopole verhindern und volkswirtschaftliche Stabilität schaffen. Das Schutzangebot des Kartellrechts ist der freie Wettbewerb. Ziel ist es, die Funktionsfähigkeit des freien Wettbewerbs durch Beschränkungen der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit der Marktteilnehmer zu sichern, indem wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen verboten werden.